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   OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21   

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OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21 (https://dejure.org/2022,181)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04.01.2022 - 2 LB 383/21 (https://dejure.org/2022,181)
OVG Bremen, Entscheidung vom 04. Januar 2022 - 2 LB 383/21 (https://dejure.org/2022,181)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AsylG § 34; AsylG § ... 34 Abs 1; AufenthG § 11; AufenthG § 11 Abs 1; AufenthG § 11 Abs 2; AufenthG § 11 Abs 2 S 1; AufenthG § 53; AufenthG § 59; AufenthG § 59 Abs 1 S 2 Nr 2; RL 2008/115/EG Art 11; RL 2008/115/EG Art 3 Nr 6; VwGO § 125 Abs 2; VwGO § 130a
    Abschiebungsandrohung; keine Erledigung durch Vollzug der Abschiebung; Absehen von der Setzung einer Ausreisefrist - Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Ausreisefrist; Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Erledigung; Rückkehrentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfaltung der Rechtswirkung einer Abschiebungsandrohung; Anforderungen an ein Absehen von der Setzung einer Ausreisefrist

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Bremen, 28.09.2021 - 2 LA 206/21

    Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund Erledigung der

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21
    Der Senat hat mit Beschluss vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21 - die Berufung des Klägers gegen das Urteil insoweit zugelassen, als die Klage auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots abgewiesen worden ist.

    Der Senat hat in seinem Beschluss über die teilweise Nichtzulassung der Berufung vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21, juris Rn. 30 - 34, indes ausgeführt, weshalb eine persönliche Anhörung des Klägers durch das Verwaltungsgericht weder zur Gewährung rechtlichen Gehörs noch zur Erfüllung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts noch aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten war.

    In seinem Berufungszulassungsbeschluss im vorliegenden Verfahren hat der Senat ausgeführt, wieso er auch unter Berücksichtigung der Argumente des Klägers an der Rechtsauffassung festhält, dass die Zuständigkeit des Senators für Inneres für Ausweisungen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2021 - 2 LA 206/21, juris Rn. 19 - 24).

    Die Klage ist insoweit, als sie gegen die Ausweisung gerichtet war, rechtskräftig abgewiesen, da der Senat die Zulassung der Berufung insoweit mit Beschluss vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21 - abgelehnt hat (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO ).

    Sowohl der Senat als auch das Verwaltungsgericht haben in ihren Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Bremen, Beschl. v. 21.052019 - 4 V 937/19, n.V.; Beschl. v. 27.02.2020 - 4 V 217/20, juris Rn. 6 - 36; OVG Bremen, Beschl. v. 27.05.2019 - 1 B 134/19, n.V.) und im vorliegenden Verfahren (vgl. das angefochtene Urteil unter Ziff. II. 1. b der Entscheidungsgründe sowie den Beschluss des Senats im Berufungszulassungsverfahren vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21, juris Rn. 25 - 28, 33, 35) im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der (inzwischen bestandskräftigen) Ausweisung ausgeführt, wieso sie die Gefahrenprognose der Beklagten für zutreffend halten.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21 - die Zulassung der Berufung insoweit abgelehnt, als der Kläger konkludent hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung hinsichtlich der Befristung beantragt hatte.

  • OVG Bremen, 30.09.2020 - 2 LC 166/20

    Ausländerrecht; Freizügigkeitsrecht; Verlustfeststellung - Abschiebungsandrohung;

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21
    a) Die Vereinbarkeit der Zuständigkeit des Senators für Inneres u.a. für den Erlass von Abschiebungsandrohungen (§ 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz vom 28.11.2017, BremGBl. S. 581) mit höherrangigem Recht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 - 2 LC 166/20, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 07.10.2020 - 2 B 51/20 n.v.; Beschl. v. 27.10.2020 - 2 B 105/20, juris Rn. 8 f.; Urt. v. 17.02.2021 - 2 LC 311/20, juris Rn. 34).

    Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die vorgenannten Urteile noch nicht rechtskräftig seien, ist festzustellen, dass der Senat die Grundsatzrevision gegen die Urteile nicht wegen der Frage der Zuständigkeit des Senators für Inneres, sondern aus völlig anderen Gründen zugelassen hat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 - 2 LC 166/20, juris Rn. 78; Urt. v. 17.02.2021 - 2 LC 311/20, juris Rn. 88).

    Das Urteil vom 30.09.2020 - 2 LC 166/20 - wurde vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgehoben.

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21
    Das Tatbestandsmerkmal des "Einhergehens" verlangt einen Zusammenhang zwischen der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und einer Rückkehrentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 - 1 C 21/17, juris Rn. 22).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, welche Vorgaben sich aus diesem Tatbestandsmerkmal für die Reihenfolge und den zeitlichen Zusammenhang von Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Einreise- und Aufenthaltsverbot ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 - 1 C 21/17).

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 3.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21
    Ein Verwaltungsakt erledigt sich erst dann, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 - 1 A 3/17, juris Rn. 12).

    Da die Abschiebungsandrohung bereits vollzogen ist, kommt es insofern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung an (vgl. entsprechend für die Abschiebungsanordnung BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 - 1 A 3/17, juris Rn. 14).

  • OVG Bremen, 17.02.2021 - 2 LC 311/20

    Ausweisung eines faktischen Inländers; Rechtsschutz gegen die Dauer des Einreise-

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21
    a) Die Vereinbarkeit der Zuständigkeit des Senators für Inneres u.a. für den Erlass von Abschiebungsandrohungen (§ 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz vom 28.11.2017, BremGBl. S. 581) mit höherrangigem Recht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 - 2 LC 166/20, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 07.10.2020 - 2 B 51/20 n.v.; Beschl. v. 27.10.2020 - 2 B 105/20, juris Rn. 8 f.; Urt. v. 17.02.2021 - 2 LC 311/20, juris Rn. 34).

    Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die vorgenannten Urteile noch nicht rechtskräftig seien, ist festzustellen, dass der Senat die Grundsatzrevision gegen die Urteile nicht wegen der Frage der Zuständigkeit des Senators für Inneres, sondern aus völlig anderen Gründen zugelassen hat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 - 2 LC 166/20, juris Rn. 78; Urt. v. 17.02.2021 - 2 LC 311/20, juris Rn. 88).

  • VG Bremen, 27.02.2020 - 4 V 217/20
    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21
    Anträge des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sind erfolglos geblieben (VG Bremen, Beschl. v. 21.05.2019 - 4 V 937/19; OVG Bremen, Beschl. v. 27.05.2019 - 1 B 134/19; VG Bremen, Beschl. v. 27.02.2020 - 4 V 217/20).

    Sowohl der Senat als auch das Verwaltungsgericht haben in ihren Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Bremen, Beschl. v. 21.052019 - 4 V 937/19, n.V.; Beschl. v. 27.02.2020 - 4 V 217/20, juris Rn. 6 - 36; OVG Bremen, Beschl. v. 27.05.2019 - 1 B 134/19, n.V.) und im vorliegenden Verfahren (vgl. das angefochtene Urteil unter Ziff. II. 1. b der Entscheidungsgründe sowie den Beschluss des Senats im Berufungszulassungsverfahren vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21, juris Rn. 25 - 28, 33, 35) im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der (inzwischen bestandskräftigen) Ausweisung ausgeführt, wieso sie die Gefahrenprognose der Beklagten für zutreffend halten.

  • OVG Bremen, 30.10.2020 - 2 B 318/20
    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21
    Vor Ablauf dieser Ausreisefrist durfte die Beklagte den Kläger nicht abschieben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 318/20, juris Rn 10).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21
    Aus Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung "einhergeht", ergibt sich, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung darstellt und selbst bei Bestandskraft der Ausweisung nicht aufrechterhalten werden darf, wenn die Rückkehrentscheidung aufgehoben worden ist (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19, juris Rn. 52, 61).
  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21
    Soweit es um die Zuständigkeit des Senators für Inneres geht, hat das Bundesverwaltungsgericht diese jedoch für rechtmäßig erachtet (vgl. Pressemitteilung Nr. 80/2021 zum Urteil des BVerwG vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, https://www.bverwg.de/de/pm/2021/80).
  • BVerwG, 20.05.2015 - 2 B 4.15

    Verfahrensmangel; Berufungsinstanz; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch

    Auszug aus OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21
    Zwar kommt ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 130a VwGO nicht in Betracht, wenn der Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht nicht geeignet war, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör Genüge zu tun (BVerwG, Beschl. v. 20.05.2015 - 2 B 4/15, NVwZ 2015, 1299 , Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 12 S 113.13

    Anschlussbeschwerde; Rückführungsrichtlinie; Einreiseverbot; Befristung;

  • OVG Bremen, 27.10.2020 - 2 B 105/20
  • VG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 198/20

    Ausweisung, Urteil vom 16.12.2022 - Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

    Hier ist wegen des Charakters als Vollstreckungsmaßnahme wie bei einer Abschiebungsanordnung für die rechtliche Beurteilung der Zeitpunkt der Abschiebung maßgeblich (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 2 LB 383/21 -, juris Rn. 34; sowie entsprechend für die Abschiebungsanordnung BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3/17 -, juris Rn. 14).

    Wie oben bereits ausgeführt, ist wegen der am 24. März 2021 erfolgten Abschiebung des Klägers für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung maßgeblich (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 2 LB 383/21 -, juris Rn. 34; sowie entsprechend für die Abschiebungsanordnung BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3/17 -, juris, Rn. 14).

    Dieser Maßstab ist zutreffend (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 2 LB 383/21 -, juris Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - 12 S 986/23

    Verbrauch der Abschiebungsandrohung vor Abschluss des Asylverfahrens -

    So bildet sie beispielsweise den Geltungsgrund eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots und kann Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.03.2018 - 1 A 5.17 -, juris Rn. 15, und vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - 11 S 1112/20 -, juris Rn. 39; OVG Bremen, Beschluss vom 04.01.2022 - 2 LB 383/21 -, juris Rn. 32; näher Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 264 ff. ; a.A. wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 K 4534/22 - juris Rn. 73 f. bei einer Rückkehr in das Herkunftsland nach bestandskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens; differenzierend zwischen Abschiebung und freiwilliger Ausreise: Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Aufl. 2023, § 7 Rn. 344).
  • OVG Bremen, 08.02.2023 - 2 LB 268/22

    Ausweisung eines Erstverbüßers; Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV;

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Bereitschaft zur Begehung zukünftiger Straftaten bestehen (OVG Bremen, Beschl. v. 04.01.2022 - 2 LB 383/21, juris Rn. 38).
  • OVG Niedersachsen, 12.02.2024 - 13 ME 260/23

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Ausreisepflicht; effektiver

    Insoweit braucht der Senat nicht zu vertiefen, ob sich die Abschiebungsandrohung durch die vollzogene Abschiebung ggf. bereits erledigt hat oder ob der Antragsteller nach erfolgter Abschiebung noch über das für einen entsprechenden Anordnungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfügt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 13.9.2005 - BVerwG 1 VR 5.05 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.11.2023 - 12 S 986/23 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 4.1.2022 - 2 LB 383/21 -, juris Rn. 31 f.; Hessischer VGH, Beschl. v. 10.3.2016 - 3 B 2796/15.A -, juris Rn. 5).
  • VG Hannover, 29.11.2023 - 5 A 6258/21

    Ausweisung; Begegnungsgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; Gewalt gegen

    Aus Art. 3 Nr. 6 , Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG , wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung "einhergeht", ergibt sich, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung darstellt und selbst bei Bestandskraft der Ausweisung nicht aufrechterhalten werden darf, wenn die Rückkehrentscheidung aufgehoben worden ist ( EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 , juris Rn. 52, 61, vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 4.1.2022 - 2 LB 383/21 -, Rn. 32, juris).
  • VG Potsdam, 01.03.2023 - 6 L 300/22

    Erfolgreicher Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes;

    Nach der zutreffenden, hier geteilten Ansicht gilt die Abschiebungsandrohung aus einem vormaligen Bescheid des Bundesamts - jedenfalls bei Stellung eines Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG - indes fort (vgl. Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 28. September 2021 - 2 LA 206/21 -, juris Rn. 9 und Urteil vom 4. Januar 2022 - 2 LB 383/21 -, juris Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 21 ff; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 38 L 824/21 A, juris Rn. 13; Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 10 K 3748/20, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25. März 2019 - 4 L 99/19.MZ, juris Rn. 7).
  • VG Ansbach, 04.02.2022 - AN 17 K 20.50343

    Unzulässiger Asylantrag eines in Griechenland international Schutzberechtigten

    Zwar ist die angedrohte Abschiebung des Klägers bereits vollzogen und eine erneute Abschiebung im Falle einer Rückkehr des Klägers hieraus wegen ihres Verbrauchs nicht möglich, jedoch stellt, worauf der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 27. Januar 2022 zu Recht hingewiesen hat, die verfügte Abschiebungsandrohung die Grundlage für das weiter verfügte befristete Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot dar, so dass keine vollständige Erledigung der Abschiebungsandrohung durch die Abschiebung eingetreten ist (ebenso OVG Bremen, U.v. 4.1.2022 - 2 LB 383/21 und U.v. 16.11.2021 - 1 LB 371/21).
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